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Barrierefreiheit

Website nicht barrierefrei: welche Folgen das BFSG vorsieht.

Website nicht barrierefrei trotz BFSG-Pflicht? Wer kontrolliert, wie das Verfahren abläuft, welche Bußgelder drohen und was Sie jetzt tun sollten.

Veröffentlicht
7. Oktober 2026
Lesezeit
5 Minuten
Autor
Enver Eser
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Ob das BFSG für Ihren Betrieb gilt und wie Sie auf ein Schreiben reagieren, klären Sie mit Ihrem Rechtsbeistand.

Dieser Beitrag setzt voraus, dass Ihre Website unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt. Das ist nicht bei jeder Seite so. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen, reine B2B-Angebote und reine Präsentationsseiten in der Regel auch.

Muss meine Website barrierefrei sein? Zuerst klären, ob das Gesetz für Sie gilt.

Wer kontrolliert, ob eine Website barrierefrei ist?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF. Die Bundesländer haben sie per Staatsvertrag als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet. Sitz ist Magdeburg. Nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat sie am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen.

Die MLBF wird auf zwei Wegen tätig. Sie prüft anlassbezogen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt (§ 28 Abs. 1 BFSG). Und sie prüft ohne Anlass anhand von Stichproben (§ 28 Abs. 2 BFSG).

Einen Anlass können Verbraucher liefern. Wer eine Website wegen fehlender Barrierefreiheit nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, kann bei der Behörde ein Verfahren beantragen (§ 32 BFSG). Das können auch anerkannte Behindertenverbände und qualifizierte Verbraucherverbände. Die MLBF bietet dafür auf ihrer Website ein eigenes Formular an. Lehnt die Behörde ab, steht der Weg zum Verwaltungsgericht offen (§ 33 BFSG). Daneben gibt es ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (§ 34 BFSG).

Wie läuft ein Verfahren der Marktüberwachung ab?

In Stufen, und am Anfang steht immer die Gelegenheit zur Nachbesserung. Eine Website wird nicht ohne Vorwarnung untersagt. § 29 BFSG regelt die Reihenfolge so:

Verfahren bei einer nicht barrierefreien Dienstleistung nach § 29 BFSG
StufeWas passiertGrundlage
1. PrüfungDie MLBF prüft die Website, anlassbezogen oder per Stichprobe. Sie können Auskunft verlangen.§ 28, § 14 Abs. 5 BFSG
2. AufforderungSie werden aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist die Konformität herzustellen.§ 29 Abs. 1 BFSG
3. Zweite AufforderungErneute Frist, diesmal mit Androhung, das Angebot zu untersagen.§ 29 Abs. 2 BFSG
4. AnordnungDie Behörde trifft die nötigen Maßnahmen und kann anordnen, das Angebot einzustellen.§ 29 Abs. 3 BFSG
5. AufhebungWeisen Sie nach, dass die Seite die Anforderungen erfüllt, wird die Anordnung aufgehoben.§ 29 Abs. 3 BFSG

Für fehlende oder unvollständige Informationen zur Barrierefreiheit gilt dasselbe Muster. Das Gesetz nennt das formale Nichtkonformität (§ 30 BFSG). Gemeint ist die Erklärung, die beschreibt, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die die zuständige Behörde nennt.

Gegen Maßnahmen der Behörde können Sie sich auf dem Verwaltungsrechtsweg wehren. Darauf weisen die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausdrücklich hin.

Welche Bußgelder sieht das BFSG vor?

Bis zu 100.000 Euro für den Hauptverstoß, bis zu 10.000 Euro für die übrigen. Das regelt § 37 BFSG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der dort aufgezählten Pflichten verstößt. Für eine Website sind drei davon relevant:

Bußgeldrahmen für Dienstleister nach § 37 BFSG
VerstoßHöchstbetragVorschrift
Dienstleistung angeboten, die die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 nicht erfüllt100.000 Euro§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2
Behörde nicht über bekannte Mängel informiert (§ 14 Abs. 4 Satz 2)10.000 Euro§ 37 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Auskunft an die Behörde nicht, falsch oder zu spät erteilt (§ 14 Abs. 5)10.000 Euro§ 37 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2

Das sind Höchstbeträge. Wie hoch ein Bußgeld im Einzelfall ausfällt, entscheidet die Behörde. Die Leitlinien des BMAS beschreiben das Bußgeld als Mittel, das zusätzlich zu den Maßnahmen zur Herstellung der Konformität verhängt werden kann. Es ersetzt die Nachbesserung also nicht.

Können Mitbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen?

Das ist umstritten und nicht abschließend geklärt. Das BFSG selbst regelt keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Eine Abmahnung durch Mitbewerber stützt sich deshalb auf § 3a UWG. Danach handelt unlauter, wer gegen eine Vorschrift verstößt, die „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“, und wenn der Verstoß die Interessen anderer spürbar beeinträchtigen kann.

Ob die Pflichten des BFSG solche Marktverhaltensregeln sind, wird in der juristischen Fachliteratur unterschiedlich beantwortet. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu gibt es meines Wissens bis Oktober 2026 nicht. Abmahnungen gibt es trotzdem: Die Kanzlei Föhlisch hat im August 2025 über die ersten beiden Schreiben berichtet, die Verstöße gegen das BFSG als unlauteren Wettbewerb nach §§ 3 und 3a UWG geltend machen.

Wenn ein solches Schreiben kommt: Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft, und lassen Sie die Frist nicht verstreichen. Prüfen lassen sollte das ein Anwalt für Wettbewerbsrecht. Die Vorfrage, ob Ihre Seite überhaupt unter das BFSG fällt, entscheidet dabei oft schon viel.

Was sollten Sie jetzt tun?

Den geringsten Aufwand hat, wer handelt, bevor die Behörde schreibt. In dieser Reihenfolge:

  1. Betroffenheit klären und festhalten. Sind Sie ein Kleinstunternehmen, notieren Sie Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme mit Stichtag.
  2. Die Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 BFSG veröffentlichen. Das ist der schnellste Schritt und beseitigt die formale Nichtkonformität.
  3. Die Website nach EN 301 549 und WCAG 2.1 AA prüfen lassen und die Mängel nach Wirkung ordnen: zuerst alles, was einen Vertragsabschluss verhindert, also Formulare, Buchung und Bestellabschluss.
  4. Mängel beheben und das dokumentieren, mit Datum. Wer nachweisen kann, was wann geändert wurde, steht in jedem Verfahren besser da.
  5. Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft, muss das beurteilen, dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Behörde informieren (§ 17 BFSG).
  6. Die Seite bei jeder Änderung neu prüfen. Die Pflicht gilt dauerhaft, nicht nur zum Stichtag (§ 14 Abs. 3 BFSG).

Barrierefreiheit entsteht im Code der Seite. Auf wemodo.de laufen zum Beispiel die Fragen und Antworten auf dem HTML-Element details, das der Browser von sich aus per Tastatur bedienbar macht. Solche Entscheidungen kosten beim Bau wenig und beim Nachrüsten viel.

Website barrierefrei machen: die Checkliste Die Prüfpunkte nach WCAG 2.1 AA und wie Sie selbst testen.

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Quellen

Veröffentlicht am von Enver Eser. Themenfeld: Barrierefreiheit.

Fragen, die dazu oft kommen.

Mehr dazu, wie ich das für Betriebe umsetze:

Barrierefreie Website
Wie hoch ist die Strafe, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Das BFSG nennt keine Strafe, sondern ein Bußgeld. Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, kann mit bis zu 100.000 Euro belegt werden, für andere Verstöße wie eine verweigerte Auskunft gelten bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG). Vorher steht im Verfahren die Aufforderung zur Nachbesserung.

Kann die Behörde meine Website abschalten lassen?

Sie kann anordnen, das Angebot der Dienstleistung einzustellen (§ 29 Abs. 3 BFSG). Vorher muss sie Sie zweimal mit Frist zur Nachbesserung auffordern, beim zweiten Mal mit Androhung der Untersagung. Weisen Sie die Konformität nach, wird die Anordnung aufgehoben.

Wo können Verbraucher eine nicht barrierefreie Website melden?

Bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie bietet auf mlbf-barrierefrei.de Formulare für Meldungen und für Anträge nach § 32 BFSG an. Außerdem gibt es ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.

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